Dienstgeber:
Sachgeschenke an Mitarbeiter (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG)
Sachgeschenke an Mitarbeiter anlässlich von Betriebsveranstaltungen sowie anlässlich
eines Dienst- oder Firmenjubiläums sind jeweils bis zu 186 Euro pro Jahr sowohl lohn-
steuer- als auch sozialversicherungsfrei (Achtung: gilt nicht bei Bargeldschenkungen;
bei Geschenken, die mehr als bloße Aufmerksamkeiten sind, liegt umsatzsteuerrecht-
lich Eigenverbrauch vor). Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachts-
feier, Betriebsausflug) ist der geldwerte Vorteil bis zu 365 Euro pro Dienstnehmer und
Jahr zusätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Mitarbeiterrabatte für Weihnachtseinkäufe (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG)
Mitarbeiterrabatte für Weihnachtseinkäufe sind steuerfrei, wenn sie 20 % des Fremdver-
kaufspreises (abzüglich üblicher Kundenrabatte; Freigrenze) nicht übersteigen. Übersteigt
der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 %, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag iHv
1.000 Euro zu. Die Begünstigung gilt nur dann, wenn die Rabatte an alle Arbeitnehmer
oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden.
Zuschüsse der ArbeitgeberInnen für die Betreuung von Kindern (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG)
Zuschüsse der Arbeitgeber für die Betreuung von Kindern, die zu Beginn des Kalender-
jahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bis zu 1.000 Euro steuer-
frei. Diese Zuschüsse sind nur steuerfrei, wenn sie an alle ArbeitnehmerInnen oder be-
stimmte Gruppen von ArbeitnehmerInnen geleistet werden.
Klimaticket (§ 26 Z 5 lit b EStG, § 16 Abs 1 Z 6 lit i sublit bb EStG idF BGBI 120221108)
Der Vorteil aus der Zurverfügungstellung bzw. (zumindest teilweisen) Kostenübernahme
durch den Arbeitgeber für das Klimaticket ist beim Arbeitnehmer sowohl lohnsteuer- als
auch sozalversicherungsfrei, sofern das Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig
ist. Es darf keine Bezugsumwandlung vorliegen bzw. darf das Klimaticket nicht anstelle
einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Der (fiktive) Anspruch auf das Pendlerpau-
schale ist zwar nicht Voraussetzung, jedoch führen bislang Zuwendungen des Arbeitge-
bers zu Zeitkarten zur Streichung eines altfälligen Pendlerpauschales. Für Lohnzahlungs-
räume, die nach dem 31. 12. 2022 enden, sieht das AbgÄG 2022 diesbezüglich eine Ände-
rung vor: Die Zuwendungen des Arbeitgebers kürzen das Pendlerpauschale, führen aber
nicht mehr zu einer gänzlichen Streichung. Der Pendlereuro steht damit ungekürzt zu.
Dienstfahrräder (§ 4b Sachbezugswerteverordnung idF BGBI 2019/314)
Die Überlassung von (E-)Bikes durch den Arbeitgeber zur Privatnutzung ist beim Arbeit-
nehmer sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungsfrei. Auch fallen keine zusätz-
lichen Lohnnebenkosten an. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis (Rz 206 LStR) führt
die Privatnutzung auch dann zu keinem Sachbezug, wenn diese auf einer „Gehaltsum-
wandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge" beruht. Nach dem Begutach-
tungsentwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 muss die Gehaltsumwandlung dabei auf
einer „Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung Elek-
tro-Fahrrad)" beruhen. Zu beachten ist, dass die ÖGK die befristeten Gehaltsumwand-
lungen als bloße Verwendungsabreden sieht, die zu keiner Beitragskürzung führen.
Anträge auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung (EFZ-DV-VO)
Für Unternehmer, die weniger als 51 Arbeitskräfte beschäftigen.Im Fall der Krankheit
der Arbeitnehmer von mehr als zehn Tagen ab dem elften Tag und im Fall der Verhinde-
rung durch Unfall, die länger als drei Tage gedauert ab dem ersten Tag. Der Antrag
auf Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsan-
spruches zu stellen (§ 8 EFZ-DV-VO).
Zu beachten ist jedoch, dass auch Elektrofahrzeuge nicht als begünstigte Wirtschafts-
güter für den Gewinnfreibetrag in Frage kommen.